News vom 24.06.2010 

 

Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses in Bezug auf Nebentätigkeiten 

BAG Urteil vom 24.03.2010 ? 10 AZR 66/09 

 

Grundsätzlich ist es dem Arbeitnehmer während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses untersagt, eine Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Arbeitgebers auszuüben. Dies ist auch dann der Fall, wenn dies nicht ausdrücklich vertraglich festgehalten ist. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAGs gilt dies auch grundsätzlich für Nebentätigkeiten.

Bisher wurde vom BAG ausgeführt, dass es dabei unerheblich ist, in welcher Art und Weise der Arbeitnehmer den Konkurrenten unterstützt, sofern nicht die unterstützende Wirkung von vornherein ausgeschlossen werden kann.

In seinem neuen Urteil äußert das Bundesarbeitsgericht hiergegen Bedenken. Es führt aus, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung festzustellen sei, ob nach Art der Haupt- und Nebentätigkeit und der beteiligten Unternehmen überhaupt eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers möglich sei. Im vorliegenden Fall hat eine Arbeitnehmerin, die in Teilzeit bei einem Briefdienstleister als Sortiererin beschäftigt war, zugleich wöchentlich einige Stunden als Zeitungszustellerin für ein Unternehmen gearbeitet, welches auch im Bereich der Briefzustellung tätig ist.

Das BAG führt aus, dass vieles dafür spreche, die Reichweite des Wettbewerbsverbots auf unmittelbare Konkurrenztätigkeiten zu beschränken und bloße Hilfstätigkeiten ohne Wettbewerbsbezug nicht zu erfassen. Dies gilt nach Auffassung des BAGs insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer zur Sicherung seines Lebensunterhalts auf weitere Tätigkeiten angewiesen sei. Dies sei gerade bei einfachen Tätigkeiten oft der Fall. Im vorliegenden Fall konnte das BAG dies im Ergebnis offenlassen, da einschlägige tarifvertragliche Bestimmungen es dem Arbeitgeber nur dann erlaubten eine Nebentätigkeit zu untersagen, wenn die Interessen des Arbeitgebers unmittelbar beeinträchtigt werden. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Insgesamt deutet das Urteil des BAG jedoch darauf hin, dass es dazu neigt, dem Arbeitnehmer grundsätzlich künftig nicht mehr jeden Wettbewerb zu verbieten, zumindest solange nicht anderweitige Abreden im Arbeitsvertrag getroffen werden. Bei diesen vertraglichen Abreden stellt sich sodann jedoch wiederum die Frage, inwieweit diese wirksam vereinbart werden können oder den Arbeitnehmer in seinen Grundrechten gemäß Art. 12 GG beeinträchtigen.

Insgesamt sollte grundsätzlich auch bei Nebentätigkeiten beachtet werden, dass durch den Arbeitnehmer das Arbeitszeitgesetz nicht überschritten wird. Hierfür gelten sowohl die Arbeitszeiten im Hauptarbeitsverhältnis als auch im Rahmen der Nebentätigkeit. Sofern der Arbeitnehmer durch Aufnahme einer Nebentätigkeit gegen das Arbeitszeitgesetz verstößt, kann dies eine ordentliche Kündigung des Hauptarbeitgebers rechtfertigen.
 

 

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