News vom 26.07.2010
Samstag gilt nicht als Werktag im mietrechtlichen Sinne
BGH Urteil vom 13.07.2010, XIII ZR 291/09
Der Bundesgerichtshof hat in dem vorgenannten Urteil entschieden, dass bei der Frist zur Zahlung der Miete bis zum dritten Werktag eines jeden Monats der Samstag nicht mitzählt.
In den meisten Mietverträgen sowie in § 556 b Abs. 1 BGB ist geregelt, dass die Miete spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen ist.
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall wurde der Mieter aufgrund unpünktlicher Mietzahlungen abgemahnt. Das Mietverhältnis wurde danach fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Der BGH hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass der Samstag nicht als Werktag im Sinne des § 556 b Abs. 1 BGB und entsprechender vertraglicher Vereinbarungen anzusehen ist.
Der BGH begründet dies mit der Entstehungsgeschichte und dem Schutzzweck der gesetzlichen Regelung. Dem Mieter soll eine Karenzzeit von drei Werktagen für die Zahlung der Miete zum Beginn des Monats eingeräumt werden. Dadurch soll sichergestellt sein, dass die Mietzahlung dem Vermieter auch dann innerhalb von drei Werktagen erreicht, wenn die Überweisung der Miete am letzten Tag des Monats, an dem üblicherweise Gehalts- oder Lohnzahlungen erhalten werden, in Auftrag gegeben wird. Da Mietzahlungen schon seit langem großteils über Bankinstitute abgewickelt werden, ist zu berücksichtigen, dass diese nur von Montag bis Freitag getätigt werden. Den Samstag bei der Berechnung der Zahlungsfrist mitzuzählen, würde dem Schutzzweck der Karenzzeit widersprechen.
Begrifflich anders stellt sich die Sachlage beispielsweise im Straßenverkehr dar. Gilt ein Parkverbot an Werktagen, so ist der Samstag hiervon in Abgrenzung zu Sonn- und Feiertagen ebenfalls betroffen.